FAQs zum Ortsbeirat
Wie wird der Ortsbeirat gewählt?
Dies ist im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz geregelt. Die Wahlberechtigten des Ortsteils wählen den Ortsbeirat am Tag der landesweiten Kommunalwahlen für fünf Jahre. Sowohl wahberechtigte Personen als auch Kandidat*innen müssen im Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wie wird man Ortsvorsteher*in?
Die bei den Kommunalwahlen gewählten Mitglieder des Ortsbeirates wählen den/die Ortsvorsteher*in und den/die Stellvertreter*in. Scheidet diese(r) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, dann wählt die Stadtverordnetenversammlung den/die Nachfolger*in für die verbliebene Zeit bis zur nächsten Kommunalwahl. Dies gilt nicht, wenn der/die Ortsvorsteher*in durch Bürgerentscheid von den Bürger*innen des Ortsteils abgewählt wurde. In diesem Fall findet durch die Bürger*innen des Ortsteils eine Neuwahl für die verbliebene Zeit bis zur nächsten Kommunalwahl statt.
Was sind die Aufgaben des Ortsbeirats?
Die Aufgaben des Ortsbeirats sind in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt.
Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
- Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
- Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
- Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,
- Änderung der Grenzen des Ortsteils und
- Erstellung des Haushaltsplans.
Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Oberbürgermeister legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Stadtverordnetenversammlung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen des Ortsteilbudgets.
Was sind die Aufgaben des Ortsvorstehers?
Die Aufgaben des/der Ortsvorsteher*in sind in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt.
Der/Die Ortsvorsteher*in vertritt Fahrland gegenüber den Organen der Landeshauptstadt Potsdam. Er/Sie hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.